Wann ist eine Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes?

Es ist wichtig zu wissen ob es sich bei einem Grundstück um Wald handelt oder nicht. Denn danach richtet sich die Anwendung des Forstgesetzes mit all seinen Bestimmungen und sämtlichen Nebengesetzen. Gerade im urbanen Räumen, wie etwa in den Speckgürteln von Ballungszentren, ist nicht immer auf Anhieb erkennbar ob Waldeigenschaft vorliegt oder nicht. Insbesondere bei Immobilienbewertungen muss man sich einen genauen Überblick über die Benützungsart der Liegenschaften verschaffen.

Die Legaldefinition des § 1a FostG lautet: „Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.“ [1]  

Im Anhang des Gesetzes finden sich zB Bäume wie die Fichte, Tanne oder Buche aber auch Sträucher wie die Hasel als forstlicher Bewuchs. Grundstücksgrenzen sind für das Flächenausmaß von 1 000m² kein Hindernis. Zur Größenbeurteilung ist die zusammenhängende Waldfläche heranzuziehen.

Wird der Waldbestand zB durch Nutzung entfernt, bleibt die Waldeigenschaft iSd § 1a Abs 1 ForstG bestehen.[2] Dabei gilt es die Wiederbewaldungspflicht zu beachten.[3]

Werden zur Bewirtschaftung forstliche Bringungsanlagen auf Waldflächen errichtet, wie beispielswese Forststraßen oder Rückewege, gelten diese „Flächen“ als Wald.[4]

Nicht als Wald gelten:

  1. Licht bewachsene Flächen mit einer Überschirmung von weniger als 30 % die älter als 60 Jahre sind und nicht forstlich genutzt werden.[5] Forstlich genutzt ist eine Fläche auch dann, wenn Waldbestand der natürlichen Verjüngung überlassen wird.[6] Überschirmung ist die Projektion des Kronendachs auf den Boden.
  1. Flächen die durch einen „parkmäßigen Aufbau“ gekennzeichnet sind und nicht der Waldwirtschaft dienen.[7] Werden „Parkpflanzen“ (zB Hecken) im Wald gepflanzt und dabei das Ziel verfolgt, einen Park anzulegen, gilt die Fläche trotzdem als Wald.[8]
  1. Strauchflächen welche nicht forstlich genutzt werden. Ausnahmen davon bilden Niederwald, Schutzwald und in Bann gelegte Wälder.[9] Sie gelten als Wald iSd § 1a ForstG. Niederwald ist durch den Stockausschlag charakterisiert. Er wird deshalb auch Ausschlagwald genannt. Für Schutzwald findet sich die Legaldefinition in § 21 ForstG und für Bannwald in § 27 ForstG.
  1. Grundsätzlich Baumreihen. Mit Ausnahme von Windschutzanlagen.[10] „Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.“ [11]
  1. Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit von weniger als 30 Jahren, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Plantagen zur Fruchtgewinnung (Walnuss)[12]

Wichtig ist auch: Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster

 „Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde 1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder 2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.“[13]

Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur Neubewaldung gem § 4 ForstG zu beachten. Diese werden hier nicht näher erläutert.

Bestehen Zweifel ob es sich um Wald iSd § 1a ForstG handelt, sollte ein Antrag gem § 5 ForstG auf Feststellung bei der Forstbehörde eingebracht werden. Die Behörde entscheidet dann mit Bescheid über die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche.

Stand 02.02.2022

 

Fö. Ing. Dominique Ebner

 

[1] § 1a Abs 1 ForstG idgF

[2] Vgl. § 1a Abs 2 ForstG idgF

[3] Vgl. § 13 ForstG idgF

[4] Vgl. § 1a Abs 3 ForstG idgF

[5] Vgl. § 1a Abs 4 lit a ForstG idgF

[6] Vgl. VwGH 16.12.96, 96/10/0139

[7] Vgl. § 1a Abs 4 lit b ForstG idgF

[8] Vgl. VwGH 17.10.2005, 2003/10/0043

[9] Vgl. § 1a Abs 4 lit c ForstG idgF

[10] Vgl. § 1a Abs 4 lit d ForstG idgF

[11] § 2 Abs 3 ForstG idgF

[12] Vgl. § 1a Abs 5 ForstG idgF

[13] § 3 Abs 1 ForstG idgF